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Stellungnahme zum EuGH-Urteil C 336/19 vom 17.12.2020 in der Rechtssache Centraal Israëli-tisch Consistorie van België u. a.

A. Sachverhalt

In der Rechtssache Zentralisraelitisches Konsistorium von Belgien, Union der Moscheen Antwerpen VZW, Koordinierungsausschuss der jüdischen Organisationen in Belgien u.a. gegen die Flämische Regierung geht es im Kern um die Vereinbarkeit einer belgischen Regelung, wonach das betäubungslose Schlachten nach religiösen Riten unzulässig ist, mit der europäischen Verordnung EG Nr. 1099/2009 (EU-Schlachtverordnung).1

Im Ausgangsverfahren klagten muslimische und jüdische Verbände vor dem belgischen Verfassungsgerichtshof auf Feststellung der Nichtigkeit der belgischen Regelung. Der Verfassungsgerichtshof rief daraufhin den EUGH an, um die Vereinbarkeit der belgischen Regelung mit Art. 26 EU-Schlachtverordnung zu klären.2

 

B. Urteilsbegründung

Der EuGH stellte in seiner Urteilsbegründung fest, dass es dem nationalen Gesetzgeber freistehe das nach der EU-Schlachtverordnung grundsätzlich erlaubte Schlachten nach religiösen Riten ohne vorherige Betäubung zu verbieten.3 Der belgische Gesetzgeber dürfe eine umkehrbare Betäubung vorschreiben.4

Zunächst weist das Gericht daraufhin, dass aufgrund wissenschaftlichen Konsenses bewiesen sei, dass die Betäubung vor der Schlachtung das Tierwohl am wenigsten beeinträchtige und für das Tier die schmerzfreiste Art der Schlachtung sei.5 Diesem Grundsatz und dem in Art. 13 AEUV verbürgten Tierschutz entsprechend definiere der europäische Gesetzgeber durch Artikel 4 Abs. 1 der EU-Schlachtverordnung das Schlachten mit vorheriger Betäubung als Grundsatz und das betäubungslose Schlachten (Schächten) im Artikel 4 Abs. 4 als Ausnahme.6 Diese Ausnahme diene vor allem dazu, Gepflogenheiten, religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe der einzelnen Mitgliedsstaaten zu berücksichtigen.7 Da es in dieser Hinsicht keinen europaweiten Konsens gebe8, habe der europäische Gesetzgeber in Art. 26 der EU-Schlachtverordnung die Möglichkeit für strengere nationale Vorschriften geschaffen, um die Subsidiarität der Mitgliedsstaaten und deren Flexibilität zu wahren.9 Dies zeige vor allem, dass die EU-Schlachtverordnung lediglich den Rahmen vorgäbe, während die Mitgliedsstaaten durch nationale Regelungen diesen konkretisieren müssten, um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Religionsfreiheit auf der einen und Tierschutz auf der anderen Seite zu schaffen.10 Dem nationalen Gesetzgeber sei in dieser Hinsicht ein weiter Wertungsspielraum einzuräumen11, den die belgische Regierung nicht überschritten hätte.12 Zwar schränke die belgische Regelung die Religionsfreiheit aus Art. 10 Abs. 1 EU-GR Charta ein13, sein Wesensgehalt sei aber dadurch gewahrt, dass sich der Eingriff auf einen Aspekt einer spezifischen rituellen Handlung beschränke und nicht die rituelle Handlung des Schlachtens als solche verbiete.14 Außerdem müssten EU-GR-Charta und EMRK im Lichte gesellschaftlicher Entwicklungen betrachtet werden, die dem Tierwohl inzwischen größere Bedeutung beimessen würden.15 Vor allem stütze sich der flämische Gesetzgeber auf wissenschaftliche Untersuchungen, aus denen hervorgehe, dass die umkehrbare nicht tödliche Elektrokurzzeitbetäubung (EKZB) den Entblutungsprozess nicht negativ beeinträchtigen würde16, so dass der Tod des Tieres allein auf die Entblutung zurückzuführen sei und damit die religiösen Gebote ebenfalls gewahrt seien.17 Ferner verbiete die belgische nur die innerstaatliche Erzeugung, aber nicht die Einfuhr geschächteten Fleisches.18 Die Regelung würde aus diesen Gründen ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Tierwohl und Religionsfreiheit herstellen und die gläubigen Muslime und Juden in ihrer Religionsfreiheit nicht unverhältnismäßig einschränken.19

 

C. Stellungnahme

Neben C-188/15 (Bognaoui) und C-497/17 (OABA) ist die vorliegende Entscheidung die Dritte des Gerichtshofes, in dem es den Empfehlungen der Generalanwälte/innen, die stets eine stärkere Gewichtung der Religionsfreiheit vorsahen, nicht folgt.20 Die Entscheidung eröffnet die Möglichkeit für die Mitgliedsstaaten der EU entgegen Artikel 4 Abs. 4 der EU-Schlachtverordnung das betäubungslose Schlachten nach religiöse Riten gänzlich zu verbieten21, obgleich der gesetzgeberische Wille, der insbesondere im 18. Erwägungsgrund22 der EU-Schlachtverordnung deutlich wird, darauf ausgerichtet war, die Möglichkeit, Wirbeltiere nach religiöser Riten betäubungslos zu schlachten, aufrecht zu erhalten.23

Auch wenn man, wie Generalanwalt Hogan in seinem Schlussantrag24, der Ansicht ist, dass die Bewahrung religiöser Riten der Schlachtung mit modernen Tierschutzvorstellungen unvereinbar ist, so stellt die Ausnahmeregelung nach Art. 4 Abs. 4 EU-Schlachtverordnung eine politische Entscheidung des europäischen Gesetzgebers zu Gunsten eben dieser Praktiken dar25, die der Gerichtshof durch seine Entscheidung der Disposition der Mitgliedsstaaten überlässt und diese politische Entscheidung und damit den Artikel 4 Abs. 4 der EU-Schlachtverordnung leerlaufen lässt.26 Aus diesem Grund kann Artikel 26 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der EU-Schlachtverordnung auch nur dahingehend ausgelegt werden, dass strengere nationale Vorschriften nur solche sein können, die diese Ausnahmereglung unberührt lassen.27 Jede andere Auslegung widerspricht sowohl dem Wortlaut als auch der klaren Absicht des Unionsgesetzgebers28 und stellt eine Einschränkung der Religionsfreiheit aus Art. 10 Abs. 1 EU-GR Charta dar29, die einer detaillierten Rechtfertigung bedürfte, die die EU-Schlachtverordnung gerade nicht aufweist.30

Auch die Argumentation, dass die Elektrokurzzeitbetäubung gerade nicht zum Tod des Tieres führe und der Tod auf den Schnitt und die darauffolgende Entblutung zurückzuführen sei und damit die religiösen Gebote eingehalten würden, vermag nicht zu greifen. Dies stellt nicht nur die religiöse Grundlage des betäubungslosen Schlachtens nach religiösen Riten in Frage31, sondern lässt gleichzeitig auch das Selbstverständnis der Muslime und Juden über ihre religiösen Vorstellungen leerlaufen.32

Letztlich geht auch der Hinweis auf die Einfuhrmöglichkeiten von Fleisch, das von betäubungslos geschlachteten Tieren stammt, aus anderen EU-Staaten fehl. Zum einen müsste die Ausnahmereglung des Artikel 4 Abs. 4 der EU-Schlachtverordnung unabhängig von dieser Möglichkeit in jedem einzelnen Mitgliedsstaat seine Geltung bewahren. Zum anderen lässt der EuGH unerwähnt, dass andere Mitgliedsstaaten nicht nur bereits Ausfuhrverbote erlassen haben, sondern ähnliche Regelungen wie die flämische Regierung in Betracht ziehen.33

Die Versorgung mit Fleisch, das von betäubungslos geschlachteten Tieren stammt, ist derzeit zwar noch möglich, aber durchaus in immanenter Gefahr. In Anbetracht dessen stellt sich die Frage, wie der vorliegende Rechtsstreit zu entscheiden wäre, wenn die Versorgung von Muslimen und Juden mit Fleisch betäubungslos geschlachteter Tiere nicht mehr möglich wird.34 Zusammenfassend misst der EuGH mit seiner jüngsten Rechtsprechung der Religionsfreiheit eine zu geringe Bedeutung bei.35

 

D. Mögliche Auswirkungen in Deutschland?

Das BVerfG hat im Jahr 2002 eine Rechtfertigung eines Eingriffs in die Religionsfreiheit durch die Möglichkeit des Imports betäubungslos geschlachteten Fleisches, wie sie der EuGH hier statuiert, zurückgewiesen.36 Allerdings könnte die Entscheidung Anlass geben, § 4a II Nr. 2 TierSchG enger auszulegen.37 Dieser besagt, dass die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für das betäubungslose Schlachten erteilen kann, sofern zwingende religiöse Vorschriften für die Angehörigen einer Religionsgemeinschaft dies vorschreiben. Möglich wäre die Beschränkung einer Ausnahmegenehmigung auf eine umkehrbare Elektro-Kurzzeitbetäubung.38 Eine solche Verengung müsste dann anhand des Art. 4 GG gemessen werden, der in dieser Hinsicht wohl einen umfassenderen Schutz bietet als Art. 10 Abs. 1 EU-GR Charta.39 Auch wenn seit 2002 der Tierschutz als Staatzielbestimmung in Art. 20a GG verankert wurde und das Tierschutzbewusstsein angestiegen ist40, so wird ein faktisches Verbot des betäubungslosen Schlachtens nach religiösen Riten durch eine solche Auslegung verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen sein, zumindest nicht über eine veränderte Auslegung eines gerade für diese Ausnahme geschaffenen Anwendungsfalls. 


1 Abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32009R1099&from=ES – zuletzt abgerufen am 27.06.2021.

2 EuGH, Urteil vom 17.12.2020 C-336/19, Rn. 32 – abrufbar unter https://www.recht-islam.de/urteile/id/EU_Schaechten/.

3 A.a.O., Rn. 45, 71.

4 A.a.O., Rn. 80f.

5 A.a.O., Rn. 40f., 72.

6 A.a.O., Rn. 43f.

7 A.a.O., Rn. 42ff.

8 A.a.O., Rn. 67.

9 Ebd.

10 A.a.O., Rn. 47.

11 A.a.O., Rn. 67.

12 A.a.O., Rn. 74ff.

13 A.a.O., Rn. 55.

14 A.a.O., Rn. 61.

15 A.a.O., Rn. 77.

16 A.a.O., Rn. 75.

17 Ebd.

18 A.a.O., Rn. 78.

19 A.a.O., Rn. 80f.

20 Schlussanträge des Generalanwalts Gerard Hogan vom 10.09.2020 –- C-336/19 abrufbar unter  https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=230874&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1.

21 A.a.O., Rn. 67, Rn. 75.

22 A.a.O., Rn. 68ff.

23 A.a.O., Rn. 67, Rn. 75.

24 A.a.O., Rn. 87.

25 Ebd.

26 A.a.O., Rn. 67, Rn. 75.

27 A.a.O., Rn. 68ff.

28 Ebd.

29 Ebd.

30 Ebd.

31 A.a.O., Rn. 47f.

32 Ebd.

33 A.a.O., Rn. 64; vgl. auch „Ein zwiespältiges Urteil“, Claus Dieter Classen -  https://verfassungsblog.de/ein-zwiespaltiges-urteil/ vom 18. Dezember 2020.

34 „Ein zwiespältiges Urteil“, Claus Dieter Classen -  https://verfassungsblog.de/ein-zwiespaltiges-urteil/ vom 18. Dezember 2020.

35 Ebd.

36 Vgl. 1 BvR 1783/99 – Rn. 43ff.

37 Vgl. Gerhold/Hahn, NVwZ 2021, 224 ff.

38 Ebd.

39 Ebd.

40 Ebd.

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