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Versammlungsverbot

Wann darf eine Versammlung (z.B. ein Camp) verboten werden? 

Kurzantwort: Eine Versammlung darf nur ausnahmsweise verboten werden, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet ist und mildere Mittel wie z.B. Auflagen nicht ausreichen. Hierbei muss die Gefahrenprognose auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage gestützt sein und nicht auf abstrakten Vermutungen. 

Die Versammlungsfreiheit ist ein Grundrecht, das in Artikel 8 des Grundgesetzes (GG) garantiert ist. Es erlaubt Menschen, sich friedlich zu versammeln. Dieses Recht kann jedoch eingeschränkt werden, wenn es mit anderen Grundrechten oder Rechtsgütern in Konflikt gerät. 
Eine Versammlung darf nach § 15 des Versammlungsgesetzes (VersG) nur verboten werden, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet ist. Hierbei muss die Gefahrenprognose auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage gestützt sein und nicht auf abstrakten Vermutungen.1Aufgrund der hohen Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf eine Versammlung nur zum Schutz anderer gleichwertiger Rechtsgüter verboten werden. So ist z.B. ein bloßer Verstoß gegen die gesetzliche Anmeldepflicht nicht ausreichend, um ein Verbot einer Versammlung zu rechtfertigen.2 Ein Verstoß gegen die Anmeldepflicht ist jedoch strafbar. Die Versammlungsverbote sind viel eher als das letzte Mittel („ultima ratio“) anzusehen, falls mildere Mittel wie z.B. Auflagen nicht mehr zur Gefahrenabwehr ausreichen.3 
  • So entschied der Verwaltungsgerichtshof Kassel, dass das Verbot einer pro-palästinensischen Versammlung gerechtfertigt war, bei der mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Straftaten zu rechnen war.4 Das Gericht stellte fest, dass es bereits zuvor bei ähnlichen Versammlungen der gleichen Versammlungsanmelderin zu gewaltsamen Ausschreitungen kam.    
  • Das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigte das Verbot einer pro-palästinensischen Demonstration in Duisburg, weil die Anmelderin als Mitglied einer verbotenen Vereinigung angesehen wurde.5 Es bestand hierbei insbesondere die Befürchtung, dass die Demonstration zur Unterstützung dieser bereits verbotenen Vereinigung dienen könnte. 
Bei der Prüfung, ob ein Verbot verhältnismäßig ist, muss die zuständige Behörde alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Dazu gehören zum Beispiel: 
  • Die Bedeutung der Versammlung für die Teilnehmer 
  • Die Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung 
  • Die Möglichkeit, die Beeinträchtigungen durch mildere Mittel zu verhindern (z.B. Auflagen) 


1 BVerfGK 8, 195 (201 ff.) 

2 BVerfGE 69, 315 (351) 

3 BVerfGE 69, 315 (353) 

4 Beschluss vom 14.10.2023 – 2 B 1423/23 

5 Beschluss vom 24.05.2024 – 18 L 1285/24 

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