Sind Palästina-Camps an deutschen Hochschulen erlaubt?
Kurzantwort: Palästina-Protestcamps an deutschen Hochschulen sind im Rahmen der Versammlungsfreiheit möglich, müssen jedoch in der Regel angemeldet werden.
Das Grundgesetz garantiert in Art. 8 Abs. 1 GG die Versammlungsfreiheit, die friedliche Versammlungen erlaubt. Palästina-Protestcamps an deutschen Hochschulen sind im Rahmen der Versammlungsfreiheit möglich, müssen jedoch in der Regel 48 Stunden vor der Bekanntgabe angemeldet werden.1 Verstöße gegen die Anmeldepflicht können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, einschließlich polizeilicher Maßnahmen und strafrechtlicher Verfolgung mit Freiheits- oder Geldstrafe. Eine Genehmigung der Versammlung ist jedoch nicht erforderlich. Oft verlangt die Behörde jedoch die Einhaltung bestimmter Vorgaben (Auflagen), z.B. dass bestimmte Parolen während der Versammlung nicht gerufen werden.
Bei der Anmeldung einer Versammlung sind in der Regel anzugeben: Name des Veranstalters, Name und Anschrift des Verantwortlichen Leiters, Tag, Zeit, Ort der Versammlung, Thema und beabsichtigte Verwendung von Ordnern.
1 § 14 VersG (Ausnahmen in § 17 VersG); Art. 13 BayVersG; § 12 VersFG BE; § 10 VersG NRW; § 5 NVersG; § 14 SächsVersG; § 12 VersammlG LSA; § 11 VersFG SH.
2 BVerfGE 128, 226 (257).
3 BVerwG, Urteil vom 24.05.2022 - 6 C 9.20.