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Mehrehen

Sind Mehrehen in Deutschland zulässig?

Kurzantwort: Eine Muslim im öffentlichen Dienst darf mit Kopftuch als Lehrerin arbeiten. Ein Kopftuchverbot an Schulen ist nur im im Einzelfall zulässig, wenn eine konkrete Gefährdung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität vorliegt.

In Deutschland werden Mehrehen in der Regel nicht durch das Grundgesetz gemäß Artikel 6 Absatz 1 GG gechützt. Es gilt vielmehr, dass die Ehe eine Ein-Ehe, also eine Verbindung zwischen zwei Personen, sein muss.1 Allerdings fallen auch Ehen, die im Ausland rechtmäßig geschlossen wurden, unter den Schutz des Grundgesetzes.2 Wenn eine im Ausland geschlossene Mehrehe in Deutschland als ungültig erklärt werden soll, müssen dafür konkrete (Grund-)rechtsverletzungen vorliegen wie z.B. im Falle von Zwangsehen.3 

  • Der Antragsgegner, bereits verheiratet und deutscher Staatsbürger, schloss in Pakistan eine zweite Ehe. Nach deutschem Recht ist die Doppelehe unzulässig (§ 1306 BGB), weshalb die Aufhebung der zweiten Ehe beantragt wurde. Das Oberlandesgericht Frankfurt prüfte, ob eine Ausnahme aufgrund unzumutbarer Härte für den Antragsgegner oder die Kinder vorliegt, lehnte dies jedoch ab und entschied, die Ehe aufzuheben.4
  • In einem Beschluss des Oberlandesgerichts München wurde entschieden, dass die Anerkennung einer Entscheidung eines äthiopischen Gerichts über eine bigamische Ehe in Deutschland aus Gründen des deutschen ordre public nicht möglich ist. Obwohl das deutsche Recht Doppelehen als aufhebbar ansieht, widerspricht die Anerkennung einer solchen Ehe den grundlegenden deutschen Rechtsprinzipien, insbesondere dem Prinzip der Einehe. In diesem Fall führte die Entscheidung des äthiopischen Scharia-Gerichts zu einer Wirkung, die im deutschen Recht unzulässig ist.5


1 BVerfGE 29, 166 (176)

2 Dürig/Herzog/Scholz/Badura, 103. EL Januar 2024, GG Art. 6 Rn. 44

3 v. Münch/Kunig/Heiderhoff, 7. Aufl. 2021, GG Art. 6 Rn. 252; Staudinger/Mankowski, Art. 13 EGBGB Rn. 251

4 OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.07.2005 - 4 WF 70/05

5 OLG München, Beschluss vom 03.07.2015 - 34 Wx 311/14

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