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Islamische Privatschule?

IST ES ERLAUBT, EINE ISLAMISCHE PRIVATSCHULE ZU GRÜNDEN?

Kurzantwort: Es ist grundsätzlich erlaubt, mit staatlicher Genehmigung eine islamische Privatschule zu gründen. In der Praxis sind islamische Privatschulen aber selten anzutreffen.

Grundsätzlich ist die Gründung einer islamischen Privatschule möglich und durch Artikel 7 Absatz 4 Grundgesetz geschützt.1 Vorbehaltlich staatlicher Genehmigungen wird hier nicht nur jedem das Recht eingeräumt, eine Privatschule zu errichten und zu betreiben, sondern ebenso sein Kind dort aufnehmen zu lassen.2

Die Privatschule kennzeichnet sich durch einen eigenverantwortlich geprägten und gestalteten Unterricht, soweit es die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und Lehrinhalte betrifft.3 Schließlich darf es in einem freiheitlich demokratischen Rechtsstaat kein staatliches Schulmonopol geben.4 Der Staat muss „schulischen Pluralismus“ gewährleisten, also offen sein für neue Erziehungsformen und Erziehungsinhalte und soll sie aufgrund ihrer Andersartigkeit nicht verhindern können.5

In der Praxis sind jedoch islamische Privatschulen kaum anzutreffen. Bekannt ist die vom Trägerverein „Islam Kolleg Berlin e.V.“ gegründete „Islamische Grundschule Berlin“, die nicht als Bekenntnisschule, sondern Weltanschauungsschule zugelassen wurde.6 Eine andere Privatschule in München musste ihre Tätigkeit vor ein paar Jahren einstellen.7 Nachdem man den Träger dieser Schule, die IGD (Islamische Gemeinschaft in Deutschland), als deutsche Zentrale des ägyptischen Zweigs der als extremistisch eingestuften ägyptischen Muslimbruderschaft qualifizierte, wurde ihm durch die Schulbehörde die Erlaubnis zum Betrieb der Schule entzogen.8


BeckOK, Grundgesetz/Uhle, 38. Ed.15.08.2018, GG, Art. 7 Rn. 72.

2 Thiel, in: Sachs (Hrsg.), GG-Komm., 8. Aufl. 2018, Art. 7 Rn. 61.

3 BeckOK, Grundgesetz/Uhle, 38. Ed.15.08.2018, GG, Art. 7 Rn. 72.

4 BeckOK, Grundgesetz/Uhle, 38. Ed.15.08.2018, GG, Art. 7 Rn. 72.

5 BVerfG, Beschl. v. 14.11.1969, Az. 1 BvL 34/64, Rn. 24; Thiel, in: Sachs (Hrsg.), GG-Komm., 8. Aufl. 2018, Art. 7 Rn. 61.

6 Doerfer-Kir, Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen islamischer Erziehung in Privatschulen und Koranschulen in Deutschland, S. 52.

7 https://www.sueddeutsche.de/muenchen/freimann-ein-tarnverein-fuer-modernen-islamismus-1.858651, zuletzt abgerufen am 30.01.2020.

8 Doerfer-Kir, Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen islamischer Erziehung in Privatschulen und Koranschulen in Deutschland, S. 54f.

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