HAT DER ARBEITNEHMER EINEN ANSPRUCH AUF BESUCH DES FREITAGSGEBETES?
Kurzantwort: Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer, sofern organisatorisch möglich, den Besuch am Freitagsgebet ermöglichen. Dies kann durch entsprechende Pausenregelungen oder Gestaltung der Arbeitszeiten geschehen.
Wird der Besuch des Freitagsgebets nicht bereits durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder ausdrücklich im Einzelarbeitsvertrag geregelt, was in der Regel nicht der Fall ist, beurteilt sich das Beten auf der Arbeit nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gemäß § 242 Bürgerliches Gesetzbuch i.V.m. dem Arbeitsvertrag. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer ein sogenanntes Direktionsrecht gemäß § 106 Gewerbeordnung, wonach der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen kann.1 Der Arbeitnehmer kann allerdings nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme mittelbar aus dem Grundrecht auf Religionsfreiheit ein berechtigtes Interesse am Besuch des Freitagsgebets geltend machen, sofern er plausibel darlegen kann, dass er das Freitagsgebet als religiös verbindlich ansieht.2 Daraus folgt, dass der Arbeitgeber, soweit wie es die betrieblichen Belange es erlauben, durch entsprechende Pausenregelungen oder Gestaltung der Arbeitszeiten dem Arbeitnehmer den Besuch des Freitagsgebets ermöglichen muss.
1 LAG Hamm, Urteil v. 26.02.2002, Az. 5 SA 1582/01, Rn. 81.
2 LAG Hamm, Urteil v. 26.02.2002, Az. 5 SA 1582/01, Rn. 84.